Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Gedenkstättenverein Neuküstrinchen e.V." und hat seinen Sitz in 16259 Oderaue , Neuküstrinchen 67.
2.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, in Neuküstrinchen und den Gemeinden des nördlichen Oderbruchs beiderseits der Oder, die Geschichte des Krieges 1945, die Folgejahre und gemeinsame Aktionen von Deutschen und Polen bis zur heutigen Zeit aufzuarbeiten. Das erarbeitete anschaulich darzustellen und zu publizieren. Ziel des Vereins ist es, neben der Aufarbeitung der Geschichte das Zusammenleben beider Völker zu Fördern und zu Verbessern.
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltensmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Eintritt
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.
§ 5 beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren postenlosen Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Jahr statt. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wen ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche.Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form.
§ 9 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokolführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 11 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, einschließlich des Vereinszweckes, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch.